Zahlreiche Websites enthalten Informationen zu Softwarepatenten. Im Wesentlichen lassen sich zwei Gruppen von Links finden: Die Gegner von Softwarepatenten und die Befürworter. Das Problem liegt für den Suchenden nicht bei der Beschaffung von Information, sondern bei der Evaluation von geeigneter Information.
Um sich eine eigene Meinung betreffend Softwareschutz zu bilden, ist es empfehlenswert, sich zuerst damit zu befassen, was der Schutz von geistigem Eigentum durch Patente, Urheberrecht, Design oder Marke überhaupt umfasst, was ein Schutzrechtsinhaber seinen Konkurrenten mit seinem Schutzrecht jeweils verbieten kann. Für die Software gilt genau so wie bei anderem geistigen Eigentum, dass sie sowohl mit einem Patent, als auch mit Urheberrechten, als auch als Design geschützt werden kann. Dabei sind aber die Unterschiede im Schutzgegenstand und im Schutzumfang zu beachten.
· Das Urheberrecht schützt die Software als solches. Es wird nur verletzt, wenn die Software kopiert wird. Es schützt also nur die spezielle Ausführungsform einer Idee, nicht die Idee als solches. Selbst entworfene Software zeigt so viele individuelle Merkmale, dass ein selbst geschriebenes Programm bei näherer Analyse problemlos als nicht kopiert erkannt werden kann.
· Das Patent schützt die technische Lösung eines technischen Problems. Jeder der dasselbe Problem absichtlich oder zufällig mit denselben technischen Mitteln löst, verletzt das Patent, auch wenn er das Programm selbst geschrieben hat, also keine Urheberrechte verletzt. Ein Patent auf Software umfasst also verschiedene Realisierungsformen derselben technischen Lösung, genau so wie bei einem Patent für eine nicht lösbare Schraube die Form des Schraubenkopfes und nicht das Material oder die Farbe der Schraube für eine allfällige Verletzung wesentlich ist. Es ist bei einem Patent im Prinzip immer möglich, eine Lösung für ein technisches Problem zu finden, welche nicht durch das Patent geschützt ist. Häufig wird diese Umgehungslösung jedoch nicht so gut sein, wie die patentierte Lösung.
· Das Design schützt das Aussehen des Programmes, die Oberfläche, nicht die Funktion. Jeder der ein Programm verkauft, welches für den Anwender gleich aussieht wie ein geschütztes Design, verletzt das Design, unabhängig davon, ob die Software, die im Hintergrund abläuft kopiert oder selbst programmiert ist, ein Patent verletzt oder nicht.
· Die Marke schützt weder die Software als solches (Urheberrecht), noch eine technische Lösung (Patent) oder das Aussehen der Oberfläche (Design). Die Marke ist nur ein Kennzeichen für den Käufer, damit er weiss, ob er z.B. Microsoft oder Apple kauft. Der Markeninhaber kann bestimmen, wer was mit einer bestimmten Marke kennzeichnen darf. Ein und dieselbe Marke kann im Prinzip für ganz unterschiedliche Produkte verwendet werden: "Microsoft" ist nicht nur für Software und Bücher, sondern auch für Kleidung hinterlegt. "Migros" kennzeichnet gar die Waren einer ganzen Ladenkette.
Gute Informationen zur Einführung ins Patentwesen finden sich auf den Websites der Patentämter, z.B. CH und EP.
Für die Frage, ob und wie eine konkrete, selbst entwickelte Software mit einem Patent geschützt werden kann, sollte man sich speziell in die Softwareproblematik vertiefen. Die Gesetzestexte helfen im allgemeinen nicht weiter, da sie meist nur den Satz enthalten, dass Software nicht patentierbar sei (z.B. EPÜ Art. 52 Abs. 2c), gefolgt von der Einschränkung, dass der Ausschluss sich nur auf die Software als solches bezieht (z.B. EPÜ Art. 52 Abs. 3). Für die Interpretation der Gesetzesartikel muss auf die Prüfungsrichtlinien der Patentämter oder die Gerichtsentscheide verwiesen werden.
Die Sammlungen von relevanten Gerichtsentscheiden sind bei weitem noch nicht vollständig. Zudem machen in den meisten Sammlungen die Entscheidungen zu Patenten oder gar zu Softwarepatenten nur einen kleinen unbedeutenden Teil des ganzen Datenumfanges aus.
· Die beste Quelle stellt Rechtsprechung der Beschwerdekammer des EPA dar, da sie nur Patententscheide beinhaltet. Sie kann unter http://www.european-patent-office.org/case_law/deutsch/index.htm nach Paragraphen des EPÜ und unter http://www.european-patent-office.org/dg3/search_dg3_d.htm nach Stichwörtern abgefragt werden. Allein das Stichwort "Software" ergibt über 60 relevante Entscheide.
· Die Sammlung der Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften enthält die Rechtsprechung in allen Gebieten seit 1997. Relevante Urteile können zwar nachgeschlagen, aber nicht mit Stichwörtern vernünftig gesucht werden. Unter dem Stichwort "Software" sind erst 3 Fälle betreffend Marken aufgeführt.
· Die Entscheide des CH-Bundesgerichts wären seit 1954 sind mit der ausgezeichneten Suchmaschine Eurospider abfragbar. Es gibt aber noch nicht viele relevante Bundesgerichtsentscheide betreffend Softwarepatente.
· Die kantonalen Entscheide der jeweils zuständigen Handels- oder Obergerichte sind nicht alle auf dem Internet publiziert und müssen für jeden Kanton einzeln gesucht werden.
· Der UK-Court Service enthält zwar keine vollständige Liste aller Entscheide, aber er führt weitere Links an, wo relevante Dokumente gefunden werden können.
· Die Suche nach einem bestimmten Gerichtsentscheid in den USA gestaltet sich unter Umständen ebenfalls als schwierig. Eine gute Startseite findet sich unter http://www.ll.georgetown.edu/Fed-Ct/. Danach müssen der Supremecourt oder die einzelnen District Courts einzeln abgefragt werden. Dem USPTO wird häufig vorgeworfen, dass viele Software- und Business-Patente nicht neu seien. Es lohnt sich deshalb, auch die Liste der ungültig erklärten Patente von Bustpatents anzuschauen.
Eine ergiebige Quelle von Informationen stellen die Richtlinien zur Erteilung von Patenten dar. Die wichtigsten sind: CH, EP, US,... In den Richtlinien werden die Gesetzesartikel näher erläutert und auf allfällige relevante Gerichtsentscheide verwiesen. So steht z.B. beim europäischen Patentamt, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen angesehen werden, soweit sie als solche beansprucht werden. Wenn der beanspruchte Gegenstand jedoch einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, ist ihm die Patentfähigkeit nicht allein deswegen abzusprechen, weil bei seiner Verwirklichung ein Computerprogramm eine Rolle spielt. Dies bedeutet beispielsweise, daß programmgesteuerte Geräte, Herstellungs- und Steuerungsverfahren in der Regel patentfähig sind.
Gute Informationen stammen ferner von Patentanwälten, z.B. Ladas & Parry für EP und JP und US,
Die Gegner von Softwarepatenten z.B FFII (Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur), Euro Linux, Open Source, LPF (League for Programming Freedom) publizieren unter anderem Listen von Softwarepatenten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Dazu ist anzumerken, dass es nicht genügt, dass ein Patentprüfer glaubt oder sogar weiss, dass ein beanspruchter Erfindungsgegenstand nicht neu ist; er muss es beweisen können. Dabei ist zu beachten, dass es unmöglich ist, die Neuheit eines Erfindungsgegenstandes zu beweisen. Deshalb werden Patente generell ohne Gewähr des Staates (CH PatG Art.1 As 3) erteilt. Im europäischen Erteilungsverfahren ist ferner vorgesehen, dass nach Erteilung noch eine Einspruchsfrist von 9 Monaten läuft, während welcher jedermann die Neuheit, das heisst die Patentierbarkeit widerlegen kann. Solange keine Datenbanken mit veröffentlichten Patentanmeldungen verfügbar waren, war es für die Prüfer in den nationalen Ämtern häufig unmöglich, den Beweis für die Nicht-Neuheit zu erbringen, d.h. das Patent musste erteilt werden. Bei den von den Gegnern von Softwarepatenten zitierten Patenten ist deshalb immer auch zu prüfen, ob das Patent überhaupt noch in Kraft ist. Diese Information findet sich sowohl in den Registern der Patentämter, welche teilweise über das Internet zugänglich sind (EP, US, ...), , als auch z.B. in der Liste von Bustpatents. Für die Zukunft ist aus den oben genannten Gründen zu erwarten, dass es wieder schwieriger werden wird, z. B. in den USA ein Patent für Software zu erlangen.
Wegen der Unterschiede im Schutzgegenstand, Schutzumfang und Schutzdauer für die einzelnen Schutzrechte ist es empfehlenswert, einen sich den Markt mit einer Kombination der verschiedenen Schutzrechte zu sichern.
Ein Patent ist grundsätzlich ein Recht, den Mitbewerbern zu verbieten, mit dem Erfindungsgegenstand Geld zu verdienen. Es ist jedoch noch kein Recht, den Erfindungsgegenstand selbst zu vermarkten. Der Patentinhaber ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob er z.B: mit der Ausübung seiner Erfindung allfällige ältere Rechte eines Mitbewerbers verletzt. Im Spezialfall von Medikamenten kann es von der Erfindung bis zur Zulassung des Medikamentes durch die Heilmittelkontrollstelle wegen der notwendigen Tests ohne weiteres 15 Jahre dauern.
Dem Verbietungsrecht "Patent" steht der Anspruch der Öffentlichkeit gegenüber, zu erfahren, was verboten ist. Deshalb muss in einer Patentanmeldung der Erfindungsgegenstand so klar umschrieben werden, dass ein Fachmann des betreffenden Sachgebietes imstande ist die Erfindung auszuüben, ohne dass er selbst erfinderisch tätig werden muss. Deswegen werden die Patentanmeldungen, resp. die erteilten Patente publiziert. Die Sammlungen von bis zu 40 Mio Patentdokumenten stellen eine Quelle für technische Information dar, welche heute kostenlos auf Internet abgefragt werden kann. Die wichtigsten sind das Esp@ceNet der Europäischen Patentämter und der Delphion Patentserver.
Bei den erteilten Softwarepatenten ist stets zu beachten, was der genaue Schutzumfang ist. Nicht der Titel ist massgebend, sondern der Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche. Aus der Anmeldung EP 0 209 907 A3 mit dem Titel "General-Purpose Management System" wurde schliesslich ein Patent EP 0 209 907 B1 mit dem Titel "... Method for Operating a General Purpose Computer Management System" mit technischen Merkmalen, die in allgemeinen Worten ein technisches Verfahren beschreiben. Der Entscheid der Beschwerdekammer des EPA ist ebenfalls auf dem Internet.
Das Patent schützt also nicht den Sourcecode, sondern alle Realisierungen des beanspruchten Verfahrens. Der technische Charakter von patentierter Software zeigt sich zum Beispiel in der schnelleren Verarbeitung, dem optimierten Speichereinsatz, dem schnelleren Interface, dem geringeren notwendigen Datentransfer. Beim europäischen Patentamt sind über 20'000 softwarebezogene Erfindungen angemeldet, ein grosser Teil davon wird nach Erteilung auch für die Schweiz Gültigkeit erlangen. Bei der Formulierung der Patentansprüche ist stets zu beachten, dass der technische Charakter der Merkmale hervorgehoben wird. Bei einer Anmeldung zur Steuerung einer CNC-Maschine war das noch nie ein Problem. Diese Patente wurden schon immer erteilt. Bei Formulierung der Ansprüche für Software besteht jedoch häufig die Gefahr, dass rein organisatorische Arbeitsabläufe, Geschäftsmethoden oder eine blosse Manipulation von Daten ohne technischen Effekt (Rechtschreibeprogramm) beansprucht wird. Genau so wenig sind "Spielregeln", "Schreibmethoden", "Anweisungen" an den menschlichen Geist patentierbar (CH RiLi X 232.2).
Da ein Patent häufig der Ausgangspunkt für grosse Investitionen (Geld und Manpower) in ein neues Produkt bedeutet, kann dem Laien nur empfohlen werden, die Patentansprüche gemeinsam mit einem erfahrenen Patentanwalt zu formulieren.
Die Frage, in welchen Ländern ein Patent beantragt werden soll, muss jeder Anmelder für sich selbst entscheiden. Da Schutzrechte nur nationale Geltung haben, wachsen die Kosten mit der Anzahl Länder, in denen Schutz beantragt wird an. Dabei ist zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil an den Gesamtkosten durch die notwendigen Übersetzungen in die jeweilige Landessprache verursacht werden.
Anderseits ist es nicht sinnvoll, in einem Land, in welchem kein Markt besteht und in dem kein Konkurrent produzieren kann, ein Patent zu beantragen. Es bringt unter Umständen ebenfalls nichts, ein Patent zu haben in einem Land, in welchem man weder direkt noch indirekt über Lizenzen mit dem patentierten Produkt Geld verdienen kann.
Bei Softwarepatenten die im Internet angewendet werden, z. B. Businesspatente, sind noch einige Besonderheiten zu beachten.
· Wenn ein in den USA patentiertes Verfahren zum Verkauf von digitaler Information (Software, Bilder,...) via e-Mail von einer japanischen Firma auf einem Server in Europa installiert wird, so wird das US-Patent verletzt, sobald ein Kunde aus den USA diese Dienstleistung in Anspruch nimmt., denn der Erfolg tritt ja in den USA ein. Die Firma hat in diesem Fall unter Umständen keine Möglichkeit, auf Grund der e-mail-Adresse des Käufers den Käufer zu orten und den Verkauf in die USA zu verhindern.
· Wenn auf dem Internet digitale Erzeugnisse verkauft werden, welche nach dem lokalen Gesetz des Verkäufers legal, nach dem Gesetz im Lande des Käufers aber illegal sind, so kann der Verkäufer zwar in seinem Lande nicht belangt werden, wohl aber bei einer Reise ins Ausland.
Der vorliegende Artikel kann selbstverständlich nur einen groben Überblick über die Lage beim Schutz von Software geben. Weitere einführende Literatur findet sich auf dem Internet, z.B. auf der Website des IGE Leitfäden zu Patenten, Marken, Design und Urheberrecht, sowie ein ausgedehntes Schulungsprogramm, das alle Aspekte des geistigen Eigentums abdeckt. Für allgemeine Auskünfte steht auch unser Infocenter in Bern kostenlos zur Verfügung.